Der Glücksspiel-Staatsvertrag und seine Funktion
Der Glücksspiel-Staatsvertrag Deutschlands (GlüStV) ist ein Vertrag, der zwischen allen sechszehn Bundesländern abgeschlossen wurde. Er schafft bundeseinheitliche Rahmenbedingungen und verfolgt spezifische Ziele zum Schutz der Bevölkerung. Die aktuelle Version des Glücksspiel-Staatsvertrags ist am 1. Januar des Jahres 2008 in Kraft getreten. Er ersetzt den Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland, welcher in Kritik geraten war und vom Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig erklärt wurde. Auch der GlüStV ist kurz nach dem Inkrafttreten stark kritisiert worden, blieb jedoch vorerst bestehen. Im Jahr 2010 urteilte der Europäische Gerichtshof jedoch dahin gehend, dass das Staatsmonopol nicht gerechtfertigt ist und die aktuelle Ausführung des Gesetzes grundlegend überarbeitet werden sollte.
Grundsätzlich verfolgt der Glücksspiel-Staatsvertrag das Ansinnen, die Spielsucht zu bekämpfen und ihre Entstehung zu verhindern. Vor allem der Schutz der Jugend vor den Gefahren dieser Sucht steht im Mittelpunkt des Vertrags. Um dieses Ziel zu erfüllen, soll der Staatsvertrag das Glücksspiel deutschlandweit in geregelte Bahnen lenken und für die ordnungsgemäße Durchführung sorgen. Hierzu zählt auch das Abwehren von zwielichtigen Aktivitäten innerhalb der Branche. Insgesamt legt der Glücksspiel-Staatsvertrag den Betreibern von Casinos und Spielotheken viele Grenzen auf. Neben den Einschränkungen für das staatliche Monopol müssen vor allem die privaten Anbieter unter starken Einschränkungen leiden, welche von vielen als "existenzvernichtend" bezeichnet wurden.
Der Glücksspiel-Staatsvertrag, als Nachfolger des Staatsvertrags zum Lotteriewesen, folgt den vom Bundesverfassungsgericht auferlegten Richtlinien um einer erneuten Verfassungswidrigkeit zu entgehen. Daher muss das Monopol durch eine glaubhafte Erfüllung der Suchtprävention gerechtfertigt werden. Im Laufe der Jahre wurde diese konsequente Erfüllung des Ziels jedoch infrage gestellt, weshalb 2010 auch der Europäische Gerichtshof auf den Plan trat. Doch bereits im Vorfeld gab es heftige Kritiken. So ist den staatlichen Anbietern laut dem aktuellen GlüStV jegliche Werbung im Fernsehen, Radio, Internet oder der Zeitung untersagt. Ausgenommen wurden die sozialen Lotterien, da diese die Gewinne nicht zur eigenen Bereicherung nutzen. Die privaten Anbieter leiden jedoch weniger unter dem Werbeverbot als unter der Unterbindung jeglichen Online-Glücksspiels. Diese Regelung wurde im Absatz vier des vierten Paragrafen eindeutig festgelegt.
Aktives Vorgehen gegen Spielsucht
Neben vorrangig passiven Regeln, mit denen die Förderung des Spiels und somit der Spielsucht vorgebeugt werden soll, gibt es einige Passagen im GlüStV, welche aktive Vorgehensweisen ermöglichen und vorschreiben. So sind die Betreiber von Glücksspieleinrichtungen verpflichtet, ihre Kunden jederzeit über die Risiken des Spiels zu informieren. Außerdem müssen sie ein kontrolliertes "übergreifendes Sperrsystem" (§ 8 Abs. 1) unterhalten. In diesem müssen die Veranstalter die Selbstsperre durch die Person sowie die Fremdsperre, durch Hinweise auf krankhaftes Spielen, ermöglichen. Die Spielersperre muss sich mindestens auf ein Jahr erstrecken und verbietet den Spielern, die Einrichtungen zu betreten und den Automaten zu spielen.
Zur Verhängung einer Fremdsperre muss eine weitere Regel durch den Veranstalter eingehalten werden, der dazu verpflichtet ist eine Glücksspielaufsicht zu führen. Hierbei müssen vor allem die Mitarbeiter auf das Verhalten der Spieler achten und mögliche Bedenken dem Veranstalter mitteilen. Falls dieser es für nötig erachtet, muss dann eine schriftliche Sperre verhängt werden. Des Weiteren sieht der GlüStV eine strenge Regelung für diejenigen vor, die beantragen, entsprechende Glücksspiele anbieten zu dürfen. Sie müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen, wodurch Betrügern Einhalt geboten werden soll.
Kritik und Urteil des EuGH
Obwohl der Vertrag von allen damals im Amt gewesenen Ministerpräsidenten unterzeichnet wurde, stellten viele Bundesländer den Vertrag infrage und verweigerten eine Verlängerung dieser Vereinbarung. Am 8. September 2010 verkündete der Europäische Gerichtshof seine Meinung und das Urteil bezüglich des deutschen Vertrags. In diesem wurde erklärt, dass das im GlüStV verankerte Staatsmonopol auf Sportwetten nicht gerechtfertigt ist. Begründet wurde das Urteil mit intensiven Werbekampagnen, welche die Inhaber des Monopols durchgeführt hatten und somit den Regelungen des Staatsvertrags zuwiderhandelten.
Ein solches Vorgehen widerspricht der Suchtprävention, weshalb der Glücksspiel-Staatsvertrag in seiner jetzigen Form nicht mehr existieren darf. Ein großer Teil der deutschen Bevölkerung spricht sich jedoch für einen erneuten Vertrag dieser Art aus, weshalb viele Politiker ebenfalls zu dieser Lösung tendieren.